Lässt der Beschuldigte im Telefonbuch als Standort seines
Taxiunternehmens
Velden am Wörthersee anstelle bescheidmäßig richtig "Villach" eintragen, ohne die
zuständige Behörde davon zu verständigen, so ist davon auszugehen, dass das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen
größeren Personenkreis der Gewerbeausübung gleichgehalten wird. Die Aufnahme
jeglichen Hinweises auf eine gewerbliche Tätigkeit in einem amtlichen Telefonbuch
bildet entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den Tatbestand des Anbietens iSd § 1 Abs. 4, zweiter Satz, Gewerbeordnung. Hiebei ist es u.a. unbeachtlich, ob eine solche Eintragung - die somit jedenfalls einem größeren
Personenkreis zugänglich war - in ihrer Wirksamkeit nicht einem ins Telefonbuch
aufgenommenen besonderen "Inserat" gleichzusetzen ist, da nach der allgemeinen
Lebenserfahrung durchaus auch derartige Eintragungen im Telefonbuch zur
Auffindung von gewerblichen Tätigkeiten Anbietenden herangezogen werden.
Zufolge aufrechten Bestandes einer Stammgewebeberechtigung in Villach hat der Beschuldigte lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Abs. 1 Z 1 Punkt 10
Gewerbeordnung begangen, wonach eine Verwaltungsübertretung derjenige begeht,
der die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung über die Ausübung eines
Gewerbes in einer anderen Betriebsstätte nicht erstattet hat. Nur in dem Fall, in dem
der Rechtsmittelwerber überhaupt keine Gewerbeberechtigung hat - was vorliegend
nicht der Fall ist - läge eine unbefugte Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1
Gewerbeordnung vor. (Einstellung des Verfahrens)