§ 51a Abs. 1 VStG normiert zwei meritorische Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe: Zum einen, dass der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen; die kostenlose Beigabe des Verteidigers darf allerdings zum anderen nur erfolgen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich ist. Die Verfahrenshilfe darf also nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss also der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen. Zur erstgenannten Voraussetzung der Mittellosigkeit vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten diesbezüglich die Voraussetzungen für die Beigabe vorliegen. Die zweite Voraussetzung für die Beistellung eines Verfahrenshelfers - das Interesse der Verwaltungsrechtspflege - liegt dann nicht vor, wenn bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung sich der Beschuldigte im Wesentlichen damit verantwortet, sich nicht erinnern zu können und auch aus seinen Unterlagen nichts gefunden zu haben, wonach er zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert worden wäre. Es sei ihm nicht einsichtig, warum - selbst wenn er zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert worden wäre, was ihm nicht bekannt sei, er aber auch nicht ausschließen könne - die Strafe wesentlich höher sein soll, als für ein simples Parkdelikt, das ja dem Ganzen zugrunde liegt. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wären insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 245f, VwGH 24.11.993, 93/02/0270). Im vorliegenden Verfahren sind jedoch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erkennen bzw. zu erwarten, da im Zuge des Berufungsverfahrens nur die Frage zu klären ist, ob die Verantwortung des Beschuldigten dazu geeignet ist, um ihn vom Tatvorwurf nach § 5 Abs. 2 K-PGAG 1996 zu exkulpieren.