Die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO wegen Lenkens eines PKW "mit einem Blutalkoholwert von 1,3 g/l (1,3 Promille)" verstößt gegen Art 4 7. ZPMRK, wenn das gerichtliche Strafverfahren wegen Vergehens der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach § 81 Z 2 StGB rechtskräftig eingestellt wurde, weil laut Sachverständigengutachten im Unfallszeitpunkt nur eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,6 und 0,85 Promille beweisbar war. Damit war die Verwaltungsstrafbehörde an diese vom Gericht als möglich angenommene Bandbreite der Blutalkoholkonzentration gebunden, denn Art 4 7. ZPMRK ist verletzt, wenn zwei unterschiedliche Gerichte zu miteinander nicht in Einklang zu bringenden Feststellungen über den Blutalkoholspiegel einer Person gelangen (EGMR 30.7.1998, 84/1997/868, Fall Oliveira). Dieser Blutalkoholspiegel ist nämlich für die erwähnte gerichtlich strafbare Handlung und die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO das wesentliche Tatbestandskriterium. Da (auch) die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO mangels sonstiger festgestellter Indikatoren für eine Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit Alkohol erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille beweisbar gewesen wäre, konnte sie bei der laut Gericht möglichen Bandbreite bis 0,6 Promille nicht mehr verfolgt werden. Die Auswechslung der Tat in eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (mit geringeren Blutalkoholgrenzwerten) ist dem UVS verwehrt.