Da der Beschuldigte als Fußgänger den vorliegenden Verkehrsunfall, bei dem nur er selbst einen Personenschaden erlitt, verursacht hat, wobei er auch alkoholisiert gewesen ist (diesbezügliche Alkoholisierungssymptome wurden auch vom Meldungsleger anlässlich der Amtshandlung im Krankenhaus wahrgenommen), war die Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 2 StVO jedenfalls gerechtfertigt. Durch seine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist daher der Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO verwirklicht.