RS UVS Salzburg 2000/07/05 3/11422/5-2000th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Durch die Verweigerung des Beschuldigten den Alkomattest durchzuführen sind keine nachteiligen Folgen aufgetreten, da dieser selbst bei erwiesener Alkoholisierung deswegen als Fußgänger nicht strafbar gewesen wäre. Überdies war nur er selbst der einzige Geschädigte dieses Verkehrsunfalls. Insgesamt sieht die Berufungsbehörde beim vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG als gegeben an.

Schlagworte
§ 5 Abs 2 zweiter Satz Z 2 StVO; Atemluftuntersuchungspflicht für Fußgänger; Ermahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten