Durch die Verweigerung des Beschuldigten den Alkomattest durchzuführen sind keine nachteiligen Folgen aufgetreten, da dieser selbst bei erwiesener Alkoholisierung deswegen als Fußgänger nicht strafbar gewesen wäre. Überdies war nur er selbst der einzige Geschädigte dieses Verkehrsunfalls. Insgesamt sieht die Berufungsbehörde beim vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG als gegeben an.