Die Beschuldigte ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Lokal und betreibt dieses als Einzelunternehmerin. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass sie als solche auch das gegenständliche Verhalten (Verweisen eines Gastes mit ürkischer ethnischer Herkunft aus dem Lokal, weil Ausländer unerwünscht seien) einer in ihrem Lokal beschäftigten Person zu verantworten hat. Die Verweisung der Gäste erfolgte im Rahmen des Betriebes des Lokals und die verweisende Person wurde dabei letztlich für die Betreiberin des Lokals tätig. Wenn die Beschuldigte in diesem Zuammenhang vorbringt, dass sie keine generellen Weisungen über die Zusammensetzung der Gäste nach Rasse, Hautfarbe udgl erteilt habe, so genügt dies nicht, um sie von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien. Vielmehr muss sie Maßnahmen treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im gegenständlichen Fall ist aber nicht einmal eine Weisung erfolgt, Gäste in einer dem Inhalt des ArtIX Abs1 Z3 EGVG entsprechenden Weise zu behandeln. Dies, obwohl das Thema des Lokalbesuchs durch Gäste unterschiedlicher ethnischer Herkunft im gegenständlichen Lokal durchaus aktuell war.