Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist bei nachstehendem Sachverhalt für Übertretungen des MedienG (unbefugtes Plakatieren) nicht verantwortlich. So war er mit dem zweiten handelrechtlichen Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsbefugt, wobei dieser zweite Geschäftsführer zuerst den Druck und die Verteilung der Plakate im Rahmen seiner Alleinvertretungsbefugnis zur Gänze abgewickelt hatte, und dann seine Geschäftsführerfunktion schon mehrere Wochen vor der Tatzeit durch einseitigen Rücktritt beendete. Dieser Rücktritt wurde mit der schriftlichen Mitteilung an alle Gesellschafter und dem anderen Geschäftsführer wirksam und führte zum Fehlen eines (allein)vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführers, womit die Gesellschaft rechtlich handlungsunfähig war. Erst anläßlich der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, wurde dieser rechtswidrige Zustand beendet.
Daher musste sich der Berufungswerber, der in der Firma praktisch keine Tätigkeiten mehr ausübte, die während dieses Zeitraumes durch die Gesellschaft stattgefundenen rechtswidrigen Tätigkeiten nicht als Geschäftsführer zurechnen lassen.