Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der Tatzeitangabe, dass die Tatzeit relativ genau umschrieben wird. Der Gerichtshof erachtete hinsichtlich der Tatzeitangabe die Voranstellung der Worte "ca." und "gegen" als nicht rechtswidrig und erachtete auch eine im Bereich weniger Minuten liegende tatsächliche oder mögliche Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit noch als vertretbar, um einen Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten zu beeinträchtigen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen. Hingegen stellt eine zeitliche Bandbreite von etwa mehr als einer Stunde nach der Rechtsanschauung des Gerichtshofes keine zu vernachlässigende Ungenauigkeit dar. (Einstellung des Verfahrens)