Als Tatort der Übertretung nach § 3 Abs 1 TGST, wonach der Verfügungsberechtigte die für den Transport bestimmten Tiere auf ihre Transportfähigkeit überprüfen muss, bevor sie verladen werden, sowie der Übertretung nach § 4 Abs 1 TGST, wonach der Verfügungsberechtigte eine Transportbescheinigung auszustellen hat, kommt nur jener Ort in Frage, an welchem die einzelnen Tiere verladen wurden bzw wo zuvor die Bescheinigungen und Überprüfungen der Transportfähigkeit der Tiere hätten erfolgen sollen. So ist die Transportfähigkeit der Tiere
vor deren Verladung zu prüfen, und die Transportbescheinigung vor Beginn des eigentlichen Transportes auszustellen. Diese Bescheinigung muss nämlich gemäß § 4 Abs 3 TGST während des Tiertransportes mitgeführt und den zuständigen Organen auf Verlangen vorgewiesen werden. Nur die Übertretung dieser Bestimmung wird während des Transportes bzw am Ort der Anhaltung begangen, nicht jedoch die zur Last gelegten Übertretungen nach § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 TGST.