Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des ST, (geb. 4.4.1978), vertreten durch Dr. Hermann Fromherz, Dr. Friedrich Fromherz und Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. August 1997, Zl. St 286- 3/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. August 1997 wurde gemäß § 54 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, idF der Fremdengesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 436/1996, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Die Bundespolizeidirektion Linz habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Juli 1997 ein gegen den Beschwerdeführer mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 16. Juli 1997, also noch während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in sein Heimatland ("BR Jugoslawien") gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 16. Juli 1997 habe er ausgeführt, dass er am 9. Juli 1997 in Prishtina zufälligerweise einen Schlepper kennen gelernt hätte. Dieser hätte ihm gegen Bezahlung von DM 2.100,-- versteckt auf der Ladefläche seines LKW nach Österreich gebracht. Am 14. Juli 1997 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (nach Ausweis des Aktes richtig: Außenstelle Linz), vom 23. Juli 1997 abgewiesen worden. Über die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers sei bis dato nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer wäre nicht vorbestraft und würde in Jugoslawien nicht gerichtlich gesucht. Von der Polizei würde er jedoch wegen der vor dem Bundesasylamt angegebenen Gründe verfolgt werden; bezüglich seines Antrages gemäß § 54 Abs. 1 FrG habe der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt verwiesen. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine ganze Familie im Kosovo verfolgt würde. Ein hier in Österreich aufhältiger Bruder wäre am meisten verfolgt worden. Man hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, für "die Kroaten" zu kämpfen, dabei hätte der Beschwerdeführer nur für eine kroatische Fußballmannschaft gespielt. Im Jahr 1995 wäre er das erste Mal von der Polizei aufgegriffen worden. Vorher hätte es eine Schießerei mit Polizisten gegeben, wobei auch Beamte zu Tode gekommen wären. Eine halbe Stunde nach diesem Feuergefecht hätte man den Beschwerdeführer abgeholt. Er wäre zur Polizeistation gebracht und über den Vorfall befragt worden. Auch hätte man ihn geschlagen. Bei einem Fluchtversuch hätte er sich an einem Zaun an der linken Hüfte verletzt. Auf Grund seiner Verletzung hätte man den Beschwerdeführer in ein Krankenhaus gebracht, wobei er bei der Einlieferung bewusstlos gewesen wäre. Am 28. November 1996 hätte er an einem Fest in seiner Schule teilgenommen. In seiner Berufung vom 11. August 1997 habe er diesbezüglich ausgeführt, dass es sich dabei um ein Fest anlässlich des albanischen Nationalfeiertages gehandelt hätte, bei dem er als Organisator und als Mitglied einer Musikkapelle teilgenommen hätte. Die Polizei hätte die Konzerthalle umstellt und der Beschwerdeführer wäre neuerlich festgenommen und geschlagen worden. Anschließend wäre er jedoch freigelassen worden. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrmals auf der Straße malträtiert und provoziert. Am 7. Juli 1997 hätte die Polizei zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht. Er wäre jedoch dort nicht anwesend gewesen. Am 9. Juli 1997 hätte er dann die Flucht ergriffen. Er würde vermuten, dass man am 7. oder 8. Juli 1997 vermutlich wegen seines Bruders nach ihm gefahndet hätte.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer darüber hinaus noch ausgeführt, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Seine Verhaftung anlässlich des besagten Festes hätte "politischen Charakter" auf Grund der in seinem Land herrschenden "Sippenhaftung" albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo wäre ihm auch das Verhalten seines Bruders bzw. das vermutete Verhalten seines Bruders zur Last zu legen bzw. würde ihm zur Last gelegt werden. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederum aus der Haft entlassen worden wäre, könnte nicht abgeleitet werden, dass er nicht bedroht würde. Die serbische Polizei würde jede Gelegenheit nützen, gegen albanische Bevölkerungsgruppen im Kosovo vorzugehen, diese zu schikanieren und zum Verlassen des Landes zu bewegen. Er hätte sich gegen die Auffassung des Bundesasylamtes bzw. der Erstbehörde, wonach seine Verhaftung als reine strafrechtliche Maßnahme angesehen worden wäre, gewendet und ausgeführt, dass keine derartige Verdachtslage vorgelegen wäre. Auch aus der Tatsache, dass er im bewusstlosen Zustand ins Spital gebracht und nicht hilflos seinem Schicksal überlassen worden wäre, könnte nicht abgeleitet werden, dass er keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Abschließend habe der Beschwerdeführer noch die Einholung eines Gutachtens des UNHCR bzw. eines medizinischen Gutachtens beantragt.
Die belangte Behörde habe erwogen: Das Bundesasylamt habe im Bescheid vom 23. Juli 1997 - wenn auch nicht rechtskräftig - festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, da der Beschwerdeführer im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen hervorgebracht habe, und, was die Fluchtgründe anlange, auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. dieses wiederholt habe. Der belangten Behörde sei es auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen sei und § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus denselben Gründen abstelle, sei die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens nicht unzulässig, ja vielmehr nahe liegend. Wie bereits die Erstbehörde in treffender Weise ausgeführt habe, fehle dem Vorfall im Jahr 1995 die "Aktualität". Jedoch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre doch davon auszugehen, dass die Fahndung nach dem Beschwerdeführer bzw. seine Verhaftung als strafrechtliche Maßnahme zu qualifizieren sei, habe er doch selbst ausgeführt, dass Beamte zu Tode gekommen wären. In diesem Zusammenhang vermöge der lapidare Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass keine entsprechende Verdachtslage gegen seine Person vorgelegen wäre, nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen in seiner Berufung vom 11. August 1997, wonach seine Festnahme nach seiner Teilnahme am 28. November 1996 an einem Schulfest politisch motiviert gewesen wäre, seien schon deshalb unglaubwürdig, weil er vor dem Bundesasylamt diesbezüglich ausgeführt habe, ihm wäre bei seiner anschließenden Einvernahme lediglich vorgeworfen worden, dass sein Bruder für die Kroaten gekämpft hätte und er nun für dies bezahlen müsste. Wäre seine diesbezügliche Festnahme (bzw. die Polizeiaktion überhaupt) politisch motiviert (mit Blickrichtung auf den albanischen Nationalfeiertag) gewesen, wäre dem Beschwerdeführer die Teilnahme an dem Fest überhaupt vorgeworfen worden. Derartiges habe er jedoch in keiner Weise behauptet. Auch seine Ausführungen bezüglich des Umstandes, dass die Polizei seines Heimatstaates am 7. oder 8. Juli 1997 nach ihm gefahndet hätte, seien insofern unglaubwürdig, als er als Grund dafür lediglich eine Vermutung habe anführen können. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen durch serbische Polizisten der Wahrheit entsprechen würden, müsse doch davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um - sicherlich aufs Äußerste zu verurteilende - Übergriffe einzelner Organe handle. Derartige Übergriffe kämen, so verwerflich dies auch sei, nicht nur im Heimatstaat des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer selbst habe in keiner Weise versucht, diese Übergriffe durch übergeordnete Instanzen verfolgen zu lassen bzw. von diesen Instanzen Schutz zu erhalten. Aus dieser Sicht könne man wohl kaum davon sprechen, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in der Lage sei, gegen derartige Übergriffe auch in strafrechtlicher Weise gegen die Polizisten vorzugehen bzw. dass sein Heimatstaat dieses Handeln dulde. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt geschienen habe. Insbesondere habe von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisanboten Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebene Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. Für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ist es erforderlich, dass sich die Gefährdung auf das gesamte Gebiet des vom Antrag umfassten Staates bezieht. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0124, mwH.)
2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Erstbehörde hätte seinen Antrag lediglich abzuweisen gehabt und nicht umgekehrt feststellen dürfen, dass seine Abschiebung zulässig sei, ist entgegenzuhalten, dass die Erstbehörde in ihrem Bescheid (im Einklang mit der gesetzlichen Anordnung des § 54 Abs. 1 FrG) festgestellt hat, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, und die Aufnahme der sich daraus zwingend ergebenden Rechtsfolge der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den genannten Staat in den Bescheid keine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechtes auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in das Heimatland des Beschwerdeführers zu bewirken vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 96/21/0480 mwH).
3.1. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid (ua) weiters ins Treffen, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung allgemeiner Länderinformationen betreffend die Situation im Kosovo unmöglich zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass es sich bei den von ihm angeführten Übergriffen um solche einzelner Beamter handeln würde, die nicht dem Staat zurechenbar seien. Dieses Vorbringen ist (im Ergebnis) zielführend.
3.2. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (zusammengefasst) angegeben, er sei im Jahr 1995 erstmals von der Polizei (nach einer Schießerei) aufgegriffen und geschlagen worden. Im Jahr 1996 sei er anlässlich eines Schulfestes neuerlich von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. In weiterer Folge sei er mehrmals von der Polizei malträtiert und provoziert worden. Am 9. Juli 1997 sei der Beschwerdeführer, nachdem die Polizei am 7. und 8. Juli nach ihm gesucht hätte, aus seinem Heimatland geflohen.
Die belangte Behörde hat (ebenfalls zusammengefasst) die Vorfälle im Jahr 1995 als "strafrechtliche Maßnahme" qualifiziert und ihnen überhaupt abgesprochen, eine aktuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG begründen zu können. Bezüglich der mit der (nach der belangten Behörde als nicht politisch motivierten) Festnahme im Jahr 1996 im Zusammenhang stehenden Misshandlung und den für den Zeitraum danach vom Beschwerdeführer vorgebrachten Malträtierungen hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass es sich - sollte dieses Verhalten tatsächlich gesetzt worden sein - hiebei um (sicherlich aufs Äußerste zu verurteilende) Übergriffe einzelner Organe gehandelt habe, und (erkennbar) deshalb eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend diese Übergriffe durch serbische Polizisten für entbehrlich gehalten. Damit hat die Behörde zu erkennen gegeben, dass dann, wenn es tatsächlich zu den dem Staat zurechenbaren Übergriffen der Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen ist, dies von Einfluss auf die von ihr nach § 54 FrG zu treffende Entscheidung sein kann. Für die Bewertung der in Rede stehenden Übergriffe als dem Staat jedenfalls nicht zurechenbar ist die belangte Behörde aber eine nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben, kann sich diese Auffassung doch auf keine Verfahrensergebnisse stützen. Der Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer selbst habe in keiner Weise versucht, "diese Übergriffe" durch übergeordnete Instanzen verfolgen zu lassen bzw. von diesen Schutz zu erhalten, vermag vor dem Hintergrund der (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) allgemein bekannten Benachteiligungen der albanisch-stämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo durch serbisch-dominierte Behörden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 98/18/0101, mwH) solche Verfahrensergebnisse nicht zu ersetzen. Von daher ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und die Begründung des angefochtenen Bescheides in relevantem Ausmaß mangelhaft geblieben, kann doch nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei einem Unterbleiben der besagten Verfahrensfehler hinsichtlich der Beurteilung des tatsächlichen Bestehens einer für den Beschwerdeführer gegebenen aktuellen Bedrohung der in Rede stehenden Art zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. August 2001
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997180472.X00Im RIS seit
27.11.2001