Da der Lenker nach der letzten Fahrbewegung am 21.7.1999 um ca 19.22 Uhr eine ausreichende Ruhezeit von zumindest 9 zusammenhängenden Stunden konsumiert hatte, begann der 24- Stunden-Zeitraum für die Berechnung der nächsten erforderlichen täglichen Ruhezeit mit der nächsten Fahrbewegung am 22.7.1999 um 06.10 Uhr zu laufen und erstreckte sich bis 23.7.1999 06.10 Uhr. In diesem Zeitraum gab es keine ausreichenden Ruhezeitabschnitte im Sinne des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85. Jedoch bezog sich der Spruch im Straferkenntnis, wonach die Ruhezeit "am 23.7.1999 nur 3 Stunden 38 Minuten gedauert hätte", auf eine Ruhezeit von 11 Uhr bis 14.38 Uhr, die sich nicht im angeführten Berechnungszeitraum vom 22.7.1999 06 10 Uhr bis 23.7.1999 06.10 Uhr befindet, sondern im nächsten 24- Stunden-Zeitraum vom 23.7.1999 06.10 Uhr bis 24.7.1999 06.10 Uhr. Im diesem letzten Zeitraum war allerdings eine Unterschreitung der Ruhezeit nicht feststellbar, da die Ruhezeit laut Anzeige nach der Lenkerkontrolle um 19.35 Uhr konsumiert wurde (Abstellung des Fahrzeuges). Dem UVS ist die Heranziehung einer anderen Ruhezeit-Unterschreitung in einem anderen 24-Stunden-Zeitraum nicht möglich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden musste.