§ 4 Z 2 LMKV verlangt bei verpackten Waren die Angabe des Ursprungslandes, wenn es sich um eine ausländische, nicht aus einem EWR-Mitgliedsstaat importierte Ware handelt. Diese Bestimmung widerspricht nicht Art 3 Abs 1 Z 7 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG, wonach der Ursprungs- oder Herkunftsort anzugeben ist, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Heißt es nämlich auf dem Etikett von Delikatess-Gurkengläsern "Vertrieb: ADEG österreich Handels AG, 1120 Wien, österreich", ist für den Verbraucher nicht erkennbar, dass die Gurken aus dem tatsächlichen Ursprungsland Kroatien importiert wurden, weshalb er diesbezüglich in Irrtum geführt werden könnte. Somit erfolgte die Bestrafung wegen Übertretung nach § 4 Z 2 LMKV zu Recht.