Ein Inverkehrbringen nach § 1 LMG wird durch den Satz "Die Ware war zur Auslieferung an die Fa. A. bestimmt" nicht richtig zum Ausdruck gebracht. Als relevante Tathandlung war vielmehr das Lagern der Ware in der Lagerhalle anzuführen. Auch der Hinweis, dass "im angeführten Betrieb", dem Sitz des Unternehmens, eine Probe entnommen wurde, sagt nichts über die Art des Inverkehrbringens aus; darüber hinaus war die Probe nicht an diesem Sitz gezogen worden.
Jedoch konnte der Spruch wegen Übertretung des § 4 Z 2 LMKV vom UVS richtiggestellt werden, da dem rechtzeitig zur Verfolgungshandlung gemachten Probenbegleitschreiben zu entnehmen war, dass die Ware zum angeführten Zeitpunkt im Werk W. gelagert (in Verkehr gebracht) wurde. Das Straferkenntnis enthielt mit der Angabe des Unternehmenssitzes (und der Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers) den richtigen Tatort, da die Zuwiderhandlung der Kennzeichnungspflichten der LMKV ein Unterlassungsdelikt darstellt.