Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen, wenn einerseits der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts selbst zu tragen, und wenn und soweit dies andererseits im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, v.a. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelwerber kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S verfügt.
Dieser Annahme ist er weder in seiner während des erstbehördlichen Strafverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 7. Mai 1998 noch mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag - der sich lediglich in den zwei Sätzen: "Ich beantrage die Beigebung eines Verteidigers. Hr. RA Dr. . hat sich zu meiner Vertretung bereit erklärt."
erschöpft - entgegengetreten.
Angesichts des Umstandes, dass mit dem vom Beschwerdeführer zu bekämpfen beabsichtigten Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 6.000 S verhängt wurde, liegt damit aber offenkundig keine Gefährdung seines Unterhalts vor, zumal diese Strafe gemäß § 54b Abs.3 VStG auch im Ratenweg bezahlt werden könnte.
Überdies ergibt sich aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes, dass diese von objektiv plausiblen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist und darauf aufbauend die Rechtsfrage auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend gelöst hat.
Da somit die Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, war der Verfahrenshilfeantrag als unbegründet abzuweisen.