RS UVS Steiermark 2000/08/28 20.3-31/2000

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Veröffentlicht am 28.08.2000
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Rechtssatz

Sowohl die (sofortige) Entfernung, die Verwahrung, als auch die Nichtherausgabe von Plakatständern trotz Verlangens des Eigentümers stellen nach § 42 Abs 2 Stmk BauG einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Hiebei hat die Behörde kein Zurückbehaltungsrecht, bis die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung gemäß § 42 Abs 2 Stmk BauG vom Eigentümer ersetzt werden. Verweigert der Eigentümer deren formlose Bezahlung, hat sie die Behörde bescheidmäßig vorzuschreiben. Somit handelt die Behörde nicht rechtmäßig, wenn sie die Herausgabe der Plakatständer von der vorherigen Bezahlung der Entfernungskosten abhängig macht.

Schlagworte
Werbeeinrichtungen Werbetafeln Befehls- und Zwangsgewalt Zurückbehaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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