Sowohl die (sofortige) Entfernung, die Verwahrung, als auch die Nichtherausgabe von Plakatständern trotz Verlangens des Eigentümers stellen nach § 42 Abs 2 Stmk BauG einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Hiebei hat die Behörde kein Zurückbehaltungsrecht, bis die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung gemäß § 42 Abs 2 Stmk BauG vom Eigentümer ersetzt werden. Verweigert der Eigentümer deren formlose Bezahlung, hat sie die Behörde bescheidmäßig vorzuschreiben. Somit handelt die Behörde nicht rechtmäßig, wenn sie die Herausgabe der Plakatständer von der vorherigen Bezahlung der Entfernungskosten abhängig macht.