Zwei (selbständig strafbare) Tathandlungen liegen vor, wenn 1) entgegen § 207 Abs 2 GewO die Bestellung der Errichtung eines Grabsteines nicht in der Betriebsstätte des befugten Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß § 207 Abs 1 GewO zulässigen Aufsuchens eines Hinterbliebenen entgegengenommen wird, und 2) das nach der Bestellung erfolgte Aufsuchen nach Abs 1 leg cit unzulässig war, da der Gewerbetreibende hiezu nicht ausdrücklich aufgefordert wurde. Daher ist im Sinne des § 44a Z 1 VStG bei der ersten Tathandlung anzuführen, von welchem Tatort aus die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte, und bei der zweiten Tathandlung vorzuwerfen, dass der genannte Kunde vom Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung (konkret) ohne ausdrückliche Aufforderung aufgesucht worden sei.