Der spruchgemäße Sachverhalt, wonach 1) am Lokaleingang längere Öffnungszeiten angeschlagen waren, als laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegt war, sowie 2) die Abluft des Gastraumes wie jene der Kochstelle nicht hofseitig über Dach geführt wurde und damit die genehmigte Betriebsanlage unter (Lärm- und Geruchs-)Beeinträchtigungen der Nachbarn geändert und betrieben worden war, wurde unter die Bestimmung des § 359b und § 367 Z 25 GewO subsumiert; hiefür wurden zwei Strafen verhängt. Jedoch war diese Verwaltungsübertretung keine Nichterfüllung von Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nach § 367 Z 25 GewO, sondern hinsichtlich beider Punkte "eine" Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO (was aus Punkt 2) des Straferkenntnisses und dem Verweis auf die Betriebsbeschreibung statt auf Bescheidauflagen sinngemäß hervorging). Der UVS konnte daher den spruchgemäßen Sachverhalt mit nur geringfügigen Änderungen unter die letztgenannte Bestimmung subsumieren und eine einzige Strafe verhängen.