RS UVS Tirol 2000/08/29 1999/18/195-1

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Rechtssatz

Im Rahmen des freien Warenverkehrs (Art 9-37 EGV) - der Berufungswerber ist laut Reisegewerbekarte des Gewerbeamtes der Stadt Memmingen, unter anderem zum Feilbieten von Textilien berechtigt ? benötigen Händler und Erzeuger für Verkaufstätigkeiten in Österreich keine Anerkennung bzw. Gleichhaltung (EWR-Anpassungsbestimmungen §§ 373a ? 373i GewO), solange die keine Niederlassung in Österreich begründen. Allerdings sind die Vorschriften über das Feilbieten im Umherziehen und das Verbot des Haustürgeschäftes hinsichtlich der im § 57 Abs 1 GewO genannten Waren zu beachten (Protokoll 1996 Punkt 9). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Berufungswerber an zwei Privatpersonen Waren, nämlich eine schwarze Lederjacke sowie ein Shirtbluse verkauft hat. Gemäß den Bestimmungen der §§ 53-59 GewO ist jedoch diese Verkaufstätigkeit des Beschuldigten nach diesen Bestimmungen nicht gestattet. Die vom Beschuldigten durchgeführten Verkaufstätigkeiten bedürften vielmehr einer Gewerbeberechtigung nach § 124 Z 10 GewO, nämlich einer Handelsgewerbeberechtigung. Der Berufungswerber hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begangen.

Schlagworte
freien, Warenverkehrs, Haustürgeschäftes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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