Eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO kann durch die unterschiedlichsten Verhaltensweisen (zB durch das Verlassen des Unfallortes bei amtlicher Tatbestandaufnahme oder durch einen sogenannten ?Nachtrunk?) begangen werden (VwGH 22.4.1998, 97/03/0353). Für den Vorwurf einer Übertretung dieser Norm reicht daher nicht bloß das Zitat der verba legalia aus, sondern ist das konkrete Verhalten, worin ein Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes gesehen wird, vorzuwerfen. Dies ist im vorliegenden Fall innerhalb der Verjährungsfrist nicht erfolgt (erst aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich ableiten, dass die Erstbehörde der Beschuldigten offensichtlich das Verlassen der Unfallstelle als Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO anlastet), sodass der Spruch diesbezüglich an einem Konkretisierungsmangel gemäß § 44a Z 1 VStG leidet.