Das Vorbeifahren an einer am rechten Fahrbahnrand situierten "Verkehrsinsel" trotz Gegenverkehr, wobei es in der Folge zu einem Sachschadenunfall kommt, ist nicht unter die Bestimmung des §10 Abs1 StVO zu subsumieren. Die Beschuldigte konnte nach dem Vorbeifahren an der besagten Verkehrsinsel nicht mehr so rechtzeitig auf den äußerst rechten Fahrstreifen der Straße zurückfahren, dass der Unfall verhindert werden hätte können. Allerdings hätte die Beschuldigte nach Ansicht des Verwaltungssenates wegen des herannahenden Gegenverkehrs an der hier in Rede stehenden Verkehrsinsel nicht mehr vorbeifahren dürfen, sondern hätte vor dieser stehen bleiben und den Gegenverkehr abwarten müssen. Dieses Fehlverhalten der Beschuldigten wäre jedoch unter einen anderen Tatvorwurf als den gegenständlichen zu subsumieren gewesen.