Die Missachtung der Kennzeichnungspflicht nach § 10 Abs 1 FischhygieneV ist wie die Missachtung der Kennzeichnungspflicht nach der LMKV ein Unterlassungsdelikt, welches zu der Zeit und an dem Ort begangen wird, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Daher ist Tatort bei Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Sitz des betreffenden Unternehmens. In diesem Sinne reicht es nicht aus, in der Tatbeschreibung nur den Namen der betreffenden GesmbH anzugeben: auch ihr Sitz (ihre Anschrift) ist ersichtlich zu machen. Da das Inverkehrbringen durch "Liefern" zur Last gelegt wurde, ist auch jener Ort anzuführen, von dem aus die mangelhaft gekennzeichnete Ware geliefert wurde, zumal wenn diese Lieferung nicht vom Sitz des Unternehmens aus erfolgt (sondern direkt von einem an einem anderen Ort befindlichen Werk aus). Die bloße Angabe, an wen geliefert wurde, reicht somit ebenfalls nicht. Diese beiden wesentlichen Tatbestandsmerkmale können nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr ergänzt werden.