§ 24 Abs 3 lit d StVO stellt auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen im Bereich der Stelle, wo geparkt wird, nicht ab.
Weiters ist es nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass eine Fahrbahnseite völlig freigehalten wird. Auch § 2 Abs 1 Z 5 StVO enthält keine näheren Angaben zur Mindestbreite für den jeweiligen Fahrstreifen. Aus § 9 Abs 1 der Bodenmarkierungsverordnung ergibt sich, dass ein Fahrstreifen auch schmäler als 2,6 m sein kann.
Im Anlassfall ist durch ein am äußersten Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug von einer 6 m breiten Fahrbahn eine Breite von ca 4,3 m verblieben und handelte sich um eine Nebengasse im Ortsgebiet. Angesichts dieser Umstände erscheint die auf Höhe des geparkten Fahrzeug verbleibende Fahrstreifenbreite von je ca 2,15 m in der Regel
ausreichend, um den dort zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können.