Bleibt eine GesmbH ohne Änderung der Firmenstruktur existent, bleibt ihre Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch dann unverändert wirksam, wenn nach Unterfertigung der Bestellungsurkunde eine AG als Gesellschafter in die GesmbH eintritt und vier neue handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt werden. Daher hätte der verantwortliche Beauftragte wegen der Übertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 bzw § 43 Abs 4 lit b KFG zur Verantwortung gezogen werden müssen, und nicht einer der neuen (sich auf die Bestellung berufenden) Geschäftsführer.