Eine Übertretung nach § 46 Abs 1 StVO (verbotener Fußgängerverkehr auf der Autobahn) liegt vor, wenn ein LKW-Lenker sein Fahrzeug hinter einem auf der Abfahrtsrampe verkehrsbedingt anhaltenden PKW anhält, aussteigt und zu diesem PKW geht, wo er sich laut Gerichtsurteil einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig macht. Dieses unbefugte Betreten der Autobahn als Fußgänger war unabhängig von der Gerichtsstrafe nach § 83 Abs 1 StGB als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, da es ein anderer Straftatbestand ist als die gerichtlich strafbare Handlung.