Die LMKV ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 idgF unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen. "Verpackt" sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen. Vorliegend war die Ware "Kärntner Haussalami" über die Wursthülle hinaus - bei dieser handelt es sich um einen wesensbestimmenden Bestandteil der Wurst - zusätzlich verpackt. Diese Verpackung löst sohin die Kennzeichnungspflicht nach LMKV aus. Diese trifft jeden, der Lebensmittel und Verzehrprodukte in Verkehr bringt. Für die Einhaltung der LMKV ist somit auch der "verpackende" Erzeuger verantwortlich. Verlangt wird allerdings, dass die Ware für den Letztverbraucher bestimmt ist. Ob eine solche Bestimmung vorliegt, ist objektiv zu ermitteln. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass eine Salami mit einem Gewicht von 0,8 kg zur Abgabe an den Letztverbraucher geeignet ist. Eine bloße Eignung allein genügt allerdings nicht, weil die Verordnung ausdrücklich auf eine "Bestimmung", nicht aber auf die bloße "Eignung" für den Letztverbraucher abstellt. (Einstellung des Verfahrens)