RS UVS Burgenland 2000/09/13 015/02/00018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Der erste Satz dieser Vorschrift stellt auf die "zuletzt erfolgte" Kehrung ab, womit nur jene Kehrung gemeint sein kann, die vor dem Wechsel des Rauchfangkehrers, dessen Zulässigkeit in zeitlicher Hinsicht im zweiten Satz geregelt ist, tatsächlich durchgeführt wurde.

Ein Bericht wird nur über eine durchgeführte Kehrung verlangt. Nur nach einer Kehrung und damit verbundener Besichtigung des Kehrobjekts

kann ein den Tatsachen entsprechender Bericht über den Zustand des Kehrobjekts erstattet werden. Der letzte  vor dem Zeitpunkt des Wechsels des Rauchfangkehrers planmäßig vorgesehene Kehrtermin spielt

dabei nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle. Ob der vorgesehene Kehrtermin vor der Kündigung nicht "wahrgenommen" werden kann (im Sinne eines Unterbleibens der Kehrung und Besichtigung des Kehrobjekts

zwecks Befundung), weil dem Rauchfangkehrer der Zutritt zum Kehrobjekt

verweigert wird, ist deshalb in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Das

Gesetz verlangt also einen Bericht über die letzte tatsächlich durchgeführte Kehrung unabhängig von Kehrterminen. Im Falle des Rauchfangkehrerwechsels entsteht die Handlungspflicht des bisher beauftragten Rauchfangkehrers zur Übermittlung des Berichts über die tatsächlich durchgeführte letzte Kehrung und den damals festgestellten

Zustand des Kehrobjekts.

Schlagworte
Rauchfangkehrerwechsel, Kehrbericht, Übermittlung, zuletzt erfolgte Kehrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten