Der erste Satz dieser Vorschrift stellt auf die "zuletzt erfolgte" Kehrung ab, womit nur jene Kehrung gemeint sein kann, die vor dem Wechsel des Rauchfangkehrers, dessen Zulässigkeit in zeitlicher Hinsicht im zweiten Satz geregelt ist, tatsächlich durchgeführt wurde.
Ein Bericht wird nur über eine durchgeführte Kehrung verlangt. Nur nach einer Kehrung und damit verbundener Besichtigung des Kehrobjekts
kann ein den Tatsachen entsprechender Bericht über den Zustand des Kehrobjekts erstattet werden. Der letzte vor dem Zeitpunkt des Wechsels des Rauchfangkehrers planmäßig vorgesehene Kehrtermin spielt
dabei nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle. Ob der vorgesehene Kehrtermin vor der Kündigung nicht "wahrgenommen" werden kann (im Sinne eines Unterbleibens der Kehrung und Besichtigung des Kehrobjekts
zwecks Befundung), weil dem Rauchfangkehrer der Zutritt zum Kehrobjekt
verweigert wird, ist deshalb in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Das
Gesetz verlangt also einen Bericht über die letzte tatsächlich durchgeführte Kehrung unabhängig von Kehrterminen. Im Falle des Rauchfangkehrerwechsels entsteht die Handlungspflicht des bisher beauftragten Rauchfangkehrers zur Übermittlung des Berichts über die tatsächlich durchgeführte letzte Kehrung und den damals festgestellten
Zustand des Kehrobjekts.