Gemäß § 76b StVO ist in Wohnstraßen der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist ua das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens, das natürlich zweckorientiert erfolgen muss. Ein zweckorientiertes Zu- und Abfahren einer Wohnstraße liegt nicht vor, wenn der Lenker, der von seinem in einer Wohnstraße liegenden Anwesen kommt, eine zweite Wohnstraße ohne Grund durchfährt und von dieser wieder zu seinem Anwesen zurückfährt. So hatte sich die Rechtfertigung des Lenkers, dass er hiebei einen Freund besuchen wollte, als Schutzbehauptung herausgestellt, weshalb ihm zu Recht ein (grundloses) Durchfahren der (zweiten) Wohnstraße zur Last gelegt wurde. An dieser rechtlichen Beurteilung änderte auch der Umstand nichts, dass die durchfahrene Wohnstraße nur Teil eines räumlich größeren Bereiches war, der zur Wohnstraße erklärt wurde.