Ein Tatbestandselement der Übertretung des § 10 Abs 1 Maschinen-SchutzvorrichtungsV, wonach bei Kreissägen der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt sein muss, ist die Vorhaltung, dass diese Verdeckung "bei der Benutzung" der (Kapp)Kreissägen nicht vorhanden war. Das horizontale Blech, welches als Sägetisch der Auflage des Holzes dient und nicht die Funktion einer Schutzabdeckung hat, ersetzt eine solche nicht. Auch sieht § 10 Abs 1 Maschinen-SchutzvorrichtungsV keine Ausnahme vor für Kappkreissägen, die an der Wand platziert und (außerhalb der Benützung) unzugänglich sind.