Jeder zur Vertretung nach außen Berufene ist strafrechtlich nach § 9 Abs 1 VStG
verantwortlich. Alleine die Erklärung eines persönlich haftenden Gesellschafters, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet in der OEG zu übernehmen, beinhaltet
keinen Bestellungsakt zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2
VStG, der die strafrechtliche Haftung der weiteren persönlich haftenden Gesellschafter
ausschließen könnte.