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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des Z M, (geboren 16. Juni 1972), in Wien, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juli 1999, Zl. SD 1097/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei dem vorliegenden Akt zufolge im Sommer 1992 nach Österreich eingereist. Zunächst habe er nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines gewissen K.B. zwei Sichtvermerke und im Anschluss daran eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des privaten Aufenthaltes, gültig bis 14. Mai 1994, erhalten. Weitere Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des "privaten Aufenthaltes" seien ihm nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung (eines Onkels, B.M.) zuletzt gültig bis 1. September 1998 erteilt worden. Am 26. August 1998 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für den Zweck des "privaten Aufenthaltes" gestellt. Diesen Antrag habe er damit begründet, dass er seit 1992 in Österreich aufhältig wäre und dass in Österreich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen läge. Bezüglich der verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Unterhaltes habe er ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 90.000,-- vorgelegt. Eine Verpflichtungserklärung sei diesem Antrag nicht mehr beigelegt gewesen. Seinen Lebensunterhalt würde der Beschwerdeführer durch diese Ersparnisse bestreiten. Dieses Geld hätte er von seinem Onkel erhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt, wonach er bei der Bundesländerversicherung krankenversichert sei. Im Berufungsverfahren bringe der Beschwerdeführer weiters vor, dass er in Wien mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind zusammenwohnte und auf Grund des derzeitigen Existenzminimums von rund S 7.500,-- monatlich von seinen Ersparnissen daher zwölf Monate lang in Wien leben könnte. Im Ermittlungsverfahren habe "das Amt der Wiener Landesregierung" überdies festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich seit Juli 1992 ständig in Österreich aufgehalten habe, bislang weder einer Beschäftigung nachgegangen sei noch eine Beschäftigung oder berufliche Weiterbildung angestrebt habe.
Die belangte Behörde habe dazu Folgendes erwogen: Ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungsbewilligung) liege dann vor, wenn ein Fremder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Es liege demnach auf der Hand, dass ein solcher Fremder, der eine Niederlassungsbewilligung anstrebe, die ihrem Wesen nach darauf gerichtet sei, dass der Fremde in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe, und sich daher im Sinn des § 7 Abs. 3 FrG auf Dauer niederlasse, aber keinem Erwerb nachgehe, über finanzielle Mittel in einer solchen Höhe verfügen müsse, dass daraus, also aus den Erträgen, der Unterhalt auch auf Dauer gedeckt werden könne. Dies könne aber bei einer auf einem Sparbuch zur Verfügung stehenden Summe in der Höhe von S 90.000,-- nicht angenommen werden. Im Übrigen besitze auch seine Lebensgefährtin lediglich eine Niederlassungsbewilligung zu dem Zweck des "privaten Aufenthaltes" und sei daher auch nicht in der Lage, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Voraussetzungen für die Versagung einer Niederlassungsbewilligung und damit der Versagungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG und damit die Voraussetzungen für die Ausweisung im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 35 und 37 leg. cit. - gegeben.
Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege zweifellos vor, weil er sich bereits seit Mitte 1992 im Bundesgebiet aufhalte und hier seine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind lebten. Dieser Eingriff sei jedoch im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten, weil der Beschwerdeführer wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung, nämlich den Besitz ausreichender Mittel für seinen Unterhalt, nicht erfülle, und daher die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "(geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes)" dringend geboten sei. Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der Grad seiner Integration insofern erheblich an Gewicht gemindert werde, als der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet niemals einer Beschäftigung nachgegangen wäre und somit auch nicht in der Lage gewesen sei, eigene Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Darüber hinaus hätten seine Eltern und sein Bruder in Jugoslawien gelebt, während in Österreich nur sein Onkel leben würde. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenso nur über eine Niederlassungsbewilligung für den privaten Aufenthaltszweck bis August 1999 verfüge, was bedeute, dass auch sie keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen könne. Darüber hinaus könne der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Kind dadurch aufrecht erhalten werden, dass diese ihn ins Ausland begleiteten oder - wenn auch mit eingeschränktem Kontakt - er von ihnen im Ausland besucht werde. Diesen insgesamt sohin zwar nicht unbedeuteten, keineswegs jedoch besonders ausgeprägten privaten und familiären Interessen stehe das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung und Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei der Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ebenso stehe der Erlassung der Ausweisung § 35 FrG nicht entgegen. Angesichts des Umstandes, dass bereits im Juli 1994 vom Landesarbeitsamt Wien die Unbedenklichkeit für die Berufsgruppe Handel nicht bestätigt habe werden können, und darüber hinaus der Beschwerdeführer auch zumindest dem vorliegenden Akt zufolge kein besonderes Bemühen gesetzt habe, zu einer Beschäftigungsbewilligung zu kommen, erscheine sein Bestreben, seinen Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, aussichtslos. Abgesehen davon sei das Fehlen eigener Mittel für den Unterhalt schon seit jeher gegeben. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte mit der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die dem Beschwerdeführer zuletzt nach dem AufG für den Aufenthaltszweck "privater Aufenthalt" erteilte Bewilligung wurde nach den unbestrittenen Feststellungen bis 1. September 1998 verlängert; ihre Geltung begann nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 1. September 1997 (vgl. Blatt 99 der vom Magistrat Wien geführten Verwaltungsakten). Diese Bewilligung galt gemäß § 113 Abs. 5 erster und dritter Satz FrG ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 als weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Hinblick auf den nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (Blatt 96 ff der vom Magistrat Wien geführten Verwaltungsakten) mit 3. August 1998 datierten, beim Magistrat der Stadt Wien am 26. August 1998 eingelangten und damit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung war der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiedereinreise verfügt.
3.1. Nach seiner Auffassung hätte der Beschwerdeführers angesichts des in seiner Verfügung stehenden Sparguthabens (unstrittig) in der Höhe von S 90.000,-- nicht aus Österreich ausgewiesen werden dürfen. Dieses Vorbringen ist - im Ergebnis - zielführend.
3.2. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses namhafte Guthaben, das den im hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0222, genannten Betrag von S 69.000,-- überschreitet, nicht dazu ausreichen würde, den Unterhalt des Beschwerdeführers - sowie auch seines (minderjährigen) Kindes - für den Zeitraum von mehr als drei Monaten - ein Zeitraum von bis zu drei Monaten würde keine Niederlassung auf Dauer (vgl. § 7 Abs. 3 FrG) indizieren - sicher zu stellen. Die belangte Behörde hat ferner nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die weitere Niederlassungsbewilligung für eine bestimmte Dauer - etwa für die Dauer von zwei Jahren oder unbefristet - beantragt hätte, für eine derartige zeitliche Festlegung geben auch die vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. insbesondere den schon genannten Antrag vom August 1998) keinen Anhaltspunkt. Da somit die für die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zuständige Behörde durch diesen Antrag nicht gebunden war, die Dauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung in einer ganz bestimmten Weise festzusetzen, richtet sich die Festlegung der Geltungsdauer des vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Aufenthaltstitels mit Blick auf § 23 Abs. 4 FrG (auch) danach, für welchen (drei Monate übersteigenden) Zeitraum das unstrittig in seiner Verfügung stehende Sparguthaben vorhersehbarer Weise zur Deckung seines Unterhaltes bzw. der ihn treffenden Unterhaltspflichten ausreichen wird.
Von daher hatte die belangte Behörde entgegen ihrer Auffassung nicht zu prüfen ob die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des Unterhaltes "auf Dauer", sondern für welchen (drei Monate übersteigenden) konkreten Zeitraum diese - ohne dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen wegen Fehlens ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG gegeben erscheint - ausreichen werden. Dabei ist (wiederum entgegen dem angefochtenen Bescheid) nicht bloß auf die Zinserträge dieses Sparguthabens, sondern auch auf das Guthaben selbst, somit auch auf den Betrag von S 90.000,-- abzustellen.
Diesem Verständnis steht § 19 Abs. 1 FrG, wonach eine Erstniederlassungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes - somit auch das Zurverfügungstehen ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG - "bis auf weiteres gesichert scheinen", schon deshalb nicht entgegen, weil die für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einschlägigen §§ 34 Abs. 1 Z. 2 und 10 Abs. 2 Z. 1 FrG die zitierte Wendung nicht aufweisen und sich § 19 Abs. 1 leg.cit. ausdrücklich nur auf die Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen bezieht.
Insofern, als die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer, der sich im Sinne des § 7 Abs. 3 leg.cit. niederlassen wolle, aber keinem Erwerb nachgehe, über finanzielle Mittel in einer solchen Höhe verfügen müsse, dass daraus, also aus den Erträgen, der Unterhalt auf Dauer gedeckt werden könne, hat sie die Rechtslage verkannt und den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Sie hat es daher auch unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, für welchen Zeitraum der besagte Betrag von S 90.000,-- (einschließlich der zu erwartenden Zinserträge) für den ebenfalls von ihr festzustellenden Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers voraussichtlich ausreichen würde, und es daher verabsäumt, diese Feststellungen ihrer Beurteilung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 zu Grunde zu legen.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid auch im Grunde des § 37 FrG. Im Verwaltungsverfahren hat er dazu vorgebracht, dass er mit seiner Lebensgefährtin (auch deren Eltern, die in Österreich legal arbeiteten, hielten sich in Österreich auf), die sich seit rund sieben Jahren in Österreich befinde, sowie ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebe (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1998, Blatt 113 der vom Magistrat Wien geführten Verwaltungsakten, und seine Berufung vom 16. Dezember 1998, Blatt 157 f der von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakten).
4.2. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung und Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt, sie hat aber den beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers für einen Verbleib in Österreich nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Der Beschwerdeführer befand sich (zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides) unstrittig seit Juli 1992, somit seit sieben Jahren rechtmäßig in Österreich. Die aus diesem somit schon längere Zeit währenden Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers, seine ebenfalls unstrittige (private) Bindung zu seiner Lebensgefährtin sowie seine (familiäre) Bindung zu der gemeinsamen Tochter sind insgesamt von solchem Gewicht, dass sie im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG von dem besagten öffentlichen Interesse an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme - selbst wenn ein solches vorliegen sollte - nicht aufgewogen werden. Dies hat die belangte Behörde ebenfalls verkannt und auch deshalb den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. August 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999180278.X00Im RIS seit
24.01.2002