Lautet eine Auflage des Baubewilligungsbescheides: "Vor dem Baubeginn sind die festgesetzten Baufluchtlinien und Baugrenzlinien abzustecken. Dies ist dem Baupolizeiamt zwecks unverzüglicher Überprüfung anzuzeigen", ist Tatzeit dieser Unterlassung nur der Beginn der Bauarbeiten und nicht auch der darauffolgende Zeitraum. So ist ab dem Baubeginn die Nachholung dieser Auflage, nämlich die Absteckung der Baufluchtlinien und Baugrenzlinien, nicht möglich, denn diese Auflage kann nach der Natur der Sache (und ihrem Wortlaut) nur bis zum Beginn der Bauarbeiten erfüllt werden. Daher begann die Verfolgungsverjährungsfrist bereits mit dem Beginn der Errichtung des Wohnhauses zu laufen.