Durch die Bestimmung des §5 Abs2 zweiter Satz StVO wird keinesfalls ein "willkürliches Vorgehen der Behörde oder eine willkürliche faktische Amtshandlung eines behördlichen Organs" gedeckt (VfGH Slg 5295). Vielmehr muss eine Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bestehen, die auf den Zeitpunkt des Lenkens zu beziehen ist. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung des vorherigen Lenkens gegeben ist. Hingegen hat der auffordernde Gendarmeriebeamte weder sich dem Beschuldigten gegenüber dahingehend geäußert, dass er die Vermutung habe, der Beschuldigte habe ein Fahrzeug im alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt; noch hatte der Gendarmeriebeamte nach seinen Angaben überhaupt die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens. Der Gendarmeriebeamte sah sich nach seinen Angaben ausschließlich aus zwei Gründen zur Aufforderung berechtigt: a) Er habe vermutet, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. b) Der zweite Grund sei gewesen, dass der Beschuldigte vorher einen "Unfall mit Fahrerflucht" gehabt habe. Zu letzterem ist aber anzumerken, dass die Verursachung eines Verkehrsunfalles allein als Begründung für die Vermutung einer Alkoholisierung nicht in Betracht kommt.