Eine Person, die im Berufungsverfahren vor dem UVS (wegen Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung) nur die Stellung eines Zeugen hatte und keine Parteistellung, besitzt auch dann kein Recht auf Einsicht nach § 17 Abs 1 AVG in den Akt des UVS, wenn dieses Verfahren gegen den Beschuldigten rechtskräftig eingestellt wurde und nunmehr sie selbst wegen desselben Sachverhaltes im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigte verfolgt wird. So besteht ein Recht auf Akteneinsicht nicht schon dann, wenn eine Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Verteidigung ihrer Interessen in diesem anderen Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (VwGH 5.7.1973, 144/73). Der UVS musste daher den Antrag auf Akteneinsicht, um die Protokollierung der eigenen Aussage überprüfen zu können und Kenntnis von der Rechtfertigung des damaligen Beschuldigten zu erlangen", bescheidmäßig abweisen.