Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unternoch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 OÖ. JagdG). Der unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Stande gekommene Abschussplan wurde nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. Die Nichterfüllung des Abschussplanes ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG und es trifft in einem solchen Falle den Beschuldigten eine erhöhte Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines in Abrede gestellten Verschuldens gem. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wird damit nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.
Ein Verschulden an der Nicht- bzw. Mindererfüllung des vorgeschriebenen Abschusses wäre etwa dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; hierüber ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70).
Dieses Gutachten gelangte hier zum Ergebnis, dass mit der Bejagung zu spät begonnen wurde, was ein jagdfachliches Manko indiziere, worin letztlich die Ursache der Nicht- (Minder)erfüllung gründet. Der Berufungswerber vermochte demgegenüber nicht darzutun, worin er tatsächlich überfordert gewesen wäre, diesem Manko in geeigneter Weise vorzubeugen (vgl. VwGH 28.3.1990, 88/03/238).
Für die Glaubhaftmachung iS § 5 Abs.1 VStG ist es rechtlich wohl unerheblich, dass der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - Abschussplan für das Jahr 1999/00 - kein Rechtsmittel ergriffen hat (VwGH 12.11.1992, Zl. 91/19/0160).
Wenngleich, wie oben schon dargetan, nicht schon die bloße Nichterfüllung den zwingenden Hinweis auf ein "schuldhaftes Untätigsein" indiziert, so ist hier im Hinblick auf die Schalenwildbejagung doch ein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhendes Manko aufgezeigt worden, welchem bei objektiv gebotener und subjektiv zumutbarer Anstrengung wirkungsvoll zu begegnen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang könnte selbst eine vertragliche Vereinbarung, die den Jagdausübungsberechtigten in der Eingriffsmöglichkeit einschränkt, zu keiner Entschuldigung des tatbestandsmäßigen Verhaltens führen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt eine Person dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört (hier ein Jagdausübungsberechtigter), an seiner Stelle sich anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Da es als allgemein anerkannte Regel der Praxis gilt, dass Schusszeiten von Anbeginn ausgeschöpft werden, begründet dieses Unterbleiben den objektiven Sorgfaltsverstoß, dessen Vermeidung hier dem Berufungswerber auf Grund seiner Stellung als verantwortlicher Leiter der Forstverwaltung (des Jagdausübungsberechtigten) subjektiv wohl auch zumutbar gewesen wäre. Nicht geteilt zu werden vermag die in der Schlusserklärung der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung einer "grob fahrlässigen" Begehungsweise. werden.
Die Mindererfüllung in dem oa. Ausmaß zog nicht bloß unbedeutende Tatfolgen nach sich, sondern schädigte vielmehr gesetzlich geschützte Interessen nachhaltig.
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass es Ziel des Abschussplanes ist, eine ökologisch vertretbare Wilddichte im Jagdgebiet herzustellen.
Die Interessen der Jagd treten in diesem Zusammenhang gegenüber den Interessen der Landeskultur zurück (Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht § 1 Abs.2 Oö. JagdG).