RS UVS Oberösterreich 2000/10/19 VwSen-110157/3/Ga/Mm

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Veröffentlicht am 19.10.2000
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Rechtssatz

Tatbestandsmäßig stellt das in Rede stehende Verbot wesentlich auch darauf ab, dass die konkrete Güterbeförderung von einem einschlägig tätigen Unternehmer mit Sitz im Ausland durchgeführt wird und - gemäß Z2 dieser Vorschrift - mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers keine Kabotagevereinbarung besteht.

Zwar hat vorliegend die belangte Behörde im Schuldspruch des angefochtenen Sraferkenntnisses die Erfüllung dieses, wie dargelegt, wesentlichen Tatbestandsmerkmales durch Anführung eines im Sinne des § 44a Z1 VStG genügend bestimmten Sachverhaltes angelastet ("wobei das Güterkraftverkehrsunternehmen, für das Sie diese gewerbsmäßige Beförderung durchgeführt haben, seinen Sitz im Ausland, nämlich in Tschechien, hat"). Die im vorgelegten Verfahrensakt auffindbaren, noch innerhalb der Verjährungsfrist hinausgegangenen Verfolgungshandlungen (AzR vom 21.5.1999; Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung vom 21.5.1999), enthielten den angeführten Lebenssachverhalt jedoch nicht. Diese Verfolgungshandlungen gaben diesbezüglich nur den abstrakten Gesetzeswortlaut ohne Konkretisierung wieder. Damit aber blieben die Verfolgungshandlungen hinsichtlich eines wesentlichen Tatelementes unbestimmt im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb das außerhalb der Verjährungsfrist erlassene angefochtene Straferkenntnis wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr hätte gefällt werden dürfen. Schon aus diesem Grund war daher wie im Spruch - unter gleichzeitigem Wegfall der Kostenfolgen - zu erkennen.

Bei diesem Verfahrensergebnis kann auf sich beruhen,

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dass das angefochtene Straferkenntnis auch objektivtatseitig mangelhaft geblieben ist, dadurch nämlich, dass - iS des darauf bezogenen Vorbringens des Berufungswerbers - sich der Tatvorwurf hinsichtlich des Merkmals 'Beladeort' innerhalb Österreichs (vgl § 7 Abs.1a Einleitung GütbefG) auf kein Feststellungsergebnis stützen konnte. Diesbezüglich hat die belangte Behörde offenbar die Adressangabe zum Absender - freilich ohne darauf bezogene Begründungsausführungen - mit dem eigenständigen Gesetzesbegriff 'Beladeort' iS der vorhin zit. Vorschrift gleichgesetzt. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass beide Ortsbezüge zusammenfallen können. Davon aber darf nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, der 'Beladeort' zweifelhaft geblieben ist und im übrigen die faktische Verschiedenheit von Absender und 'Beladeort' auch im Zusammenhang mit Kabotagefahrten durchaus nicht ungewöhnlich scheint;

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dass als Straftatbestand zufolge seiner besonderen Formulierung hier nicht § 23 Abs.1 Z3 GütbefG, sondern § 23 Abs.1 Z6 GütbefG ("andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote und Verbote dieses Bundesgesetzes") heranzuziehen gewesen wäre (mit Auswirkung auf die Höhe der gemäß § 23 Abs.2 GütbefG (idF der Novelle B I Nr.17/1998) festgelegten Mindeststrafe; arg.: die Kabotagefahrt ist entweder - schon durch das bloße Faktum einer "diesbezüglichen Vereinbarung"

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erlaubt oder eben verboten; ein ausdrückliches Bewilligungsregime iS des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG ist im § 7 Abs.1a leg.cit. gerade nicht angeordnet).

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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