Der Tatvorwurf, wonach der Arbeitnehmer nicht über seine
Tätigkeit
Verpflichtung nach § 14 Abs 1 ASchG ab, wonach Arbeitgeber für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer "über Sicherheit und Gesundheitsschutz" sorgen müssen. Daher wird eine Übertretung nach § 14 Abs 1 ASchG mit diesem Tatvorwurf nicht vorgehalten.