RS UVS Steiermark 2000/10/20 303.9-24/1999

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Rechtssatz

Dem nach § 23 Abs 1 Z 8 GüterbeförderungsG bestraften Lenker wurde zur Last gelegt, beim Zollamt Spielfeld eine Transitfahrt von Deutschland nach Slowenien durchgeführt zu haben, "wobei die mitgeführte Ökokarte nicht den Kontrollorganen zur Entwertung vorgelegt worden sei". Hiezu war der Anzeige zu entnehmen, dass der Lenker dem genannten Zollamt zwar eine Ökokarte mit aufgeklebten Ökopunkten zur Einsichtnahme vorlegte, es jedoch unterlassen hatte, die Ökopunkte beim Eintritt nach Österreich zu entwerten (und damit zu entrichten). Dieser andere Tatvorwurf stellte eine Übertretung nach Art 1 Abs 1 lit a iVm Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung Nr 1524/96 dar, wonach den Aufsichtsbehörden (Kontrollorganen) bei einer Transitfahrt im Hoheitsgebiet Österreichs nicht "die mitgeführte Ökokarte zur Entwertung" vorzulegen ist, sondern vielmehr auf Verlangen die Ökokarte mit den nach Art 2 Abs 1 leg cit bereits entwerteten Ökopunkten zur Prüfung vorgelegt werden muss. Eine entsprechende Abänderung durch den UVS wäre (schon wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist) eine unzulässige Auswechslung der Tat gewesen.

Schlagworte
Ökopunkte Vorlage Entwertung Tatbestandsmerkmal Auswechslung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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