Dass das nachfahrende Gendarmeriefahrzeug über einen bloß serienmäßigen Tachometer verfügte, vermag an der Zulässigkeit dieser Beweisaufnahme nichts ändern, wenn es sich um eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Im vorliegenden Fall wurden vom Meldungsleger laut Anzeige in den angeführten Ortsgebieten Geschwindigkeiten von 80 bzw 90 km/h festgestellt (Die Strafbehörde erster Instanz hat von den in der Anzeige angeführten Geschwindigkeiten im Tatvorwurf des Straferkenntnisses noch jeweils 10 km/h zugunsten des Beschuldigten abgezogen). In Anbetracht dieser festgestellten deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auch die vom Meldungsleger angegebenen gleich bleibenden Nachfahrtstrecken von etwa 100 m als noch ausreichend erachtet, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen.