RS UVS Steiermark 2000/11/09 30.17-41/2000

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Rechtssatz

Eine Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 iVm § 118 Abs 1 Z 2 Stmk BauG setzt eine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes voraus, und ist als Zustandsdelikt bereits dann beendet, wenn die betreffende Änderung abgeschlossen ist. Im Gegensatz dazu ist die Nutzung bewilligungswidrig geänderter baulicher Anlagen nach 39 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 7 Stmk BauG wie die Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Untersagung einer solchen Nutzung nach § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG ein Dauerdelikt.

Liegen die baulichen Maßnahmen einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung von bewilligten Kellerräumen in unbewilligte Kellerwohnräume bereits über zehn Jahre zurück, ist hinsichtlich dieses Deliktes auch dann Strafbarkeitsverjährung eingetreten, wenn die unbewilligten Kellerwohnräume neuerlich als solche benutzt werden. Daher hätte im Straferkenntnis nur dann eine bewilligungspflichtige "Nutzungsänderung der Kellerwohnräume" zur Last gelegt werden können, wenn konkret festgestellt worden wäre, dass Kellerräume durch neue Baumaßnahmen in Kellerwohnräume geändert werden. Eine Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Untersagung, die bewilligten Kellerräume (nach erfolgter Änderung) als Kellerwohnräume zu benutzen, wird beim Vorhalt "Nutzungsänderung" ebenso wenig vorgeworfen wie eine bewilligungswidrige Nutzung nach § 118 Abs 1 Z 7 Stmk BauG.

Schlagworte
Baubewilligung Nutzungsänderung Nutzung Baumaßnahmen Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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