TE Vwgh Beschluss 2001/8/9 2001/16/0313

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der S in E, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 18. April 2001, GZ RV 68/1-5/2000, betreffend Börsenumsatzsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 12. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem der Auftrag erteilt, ihre Beschwerde dadurch zu verbessern, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet wird. Der Beschwerdeschrift fehlte diesbezüglich jegliche Äußerung.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2001 kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag in einem zweiten Punkt (Vorlage einer weiteren Beschwerdeausführung) zwar nach, äußerte sich jedoch betreffend den Beschwerdepunkt nur wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dass bei der Berechnung des Steuermaßstabes nach § 21 KVG, konkret bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage die ziffernmäßig bestimmte Haftung richtig ermittelt insbesondere die aushaftende Kreditschuld, sowie der Sachverhalt der mehrfachen Besicherung gegenständlichen Kredites, dem § 21 BAO entsprechend ordnungsgemäß ermittelt wird, verletzt."

Damit ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil es nach der ständigen hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" bzw. auf Durchführung eines "ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" gibt (vgl. dazu die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 71 ref. hg. Judikatur).

Der Beschwerdepunkt hat nach ständiger hg. Judikatur (Steiner in Holoubek/Lang a.a.O. 65) die Bedeutung, dass dadurch der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG) weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war. Wien, am 9. August 2001

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160313.X00

Im RIS seit

06.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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