Dem Wiederherstellungsauftrag nach §41 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist auch dann Folge zu leisten, wenn der Verpflichtete lediglich Hälfteeigentümer jenes Grundstückes ist, auf dem der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen ist; erforderlichenfalls hätte der Verpflichtete eine gerichtliche Zustimmung für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen erwirken müssen.