RS UVS Steiermark 2000/11/22 303.17-18/2000

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Rechtssatz

Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern sind gemäß § 19 Z 4 Stmk BauG erst ab einer Höhe von mehr als 1,5 m jeweils bewilligungspflichtig, und unter dieser Höhe gemäß § 20 Z 3 lit c Stmk BauG jeweils nur anzeigepflichtig. Daher stellt die Angabe der Höhe der Einfriedung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretungen nach § 19 Z 4 und § 20 Z 3 lit c BauG dar, um im jeweiligen Fall ersichtlich zu machen, ob diese bauliche Maßnahme eine Bewilligung oder nur eine Anzeige erfordert hätte. Angesichts dieser speziellen Regelung trifft der Vorwurf einer Übertretung nach § 19 z 1 BauG, wonach Neu-, Zu- und Umbauten (grundsätzlich) bewilligungspflichtig sind, bei Einfriedungen nicht zu. In diesem Sinne entsprechen Verfolgungshandlungen, wonach "die Anbringung eines Baustahlgitters auf einen bestehenden Zaun und Montage eines Baustahlgitterstreifens auf diese Einrichtung eine Baugenehmigung erfordert hätte", bereits mangels Angabe der (Gesamt)Höhe der Einfriedung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Die Konkretisierung der Tatzeit hätte die Zeitangabe der Errichtung (Setzung) einer anzeige- oder bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahme geboten, und nicht die Angabe des Tages, an dem die Einfriedung verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht wurde.

Schlagworte
Bewilligungspflicht Anzeigepflicht Einfriedungen Höhe Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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