Es ist dem Berufungswerber seit Jahren bekannt, dass er an einer Erkrankung der Lungen leidet. Es ist erwiesen, dass der Berufungswerber den einschreitenden Beamten gegenüber von gesundheitlichen Problemen bei der Amtshandlung betreffend die Alkoholkontrolle keine Erwähnung gemacht hat. Es ist also offenkundig, dass der Berufungswerber dadurch, dass er diese Tatsache verschwiegen hat und in der Folge den Alkotest nicht ordnungsgemäß durchführte, den Alkotest verweigern wollte. Er hat daher eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO begangen. Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.04.1997, Zl. 96/03/0334 verwiesen.