RS UVS Tirol 2000/11/22 2000/18/075-1

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Rechtssatz

Der Präsident der Tiroler Ärztekammer vertritt laut § 83 Abs 1 Ärztegesetz diese nach außen. Er ist damit auch nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dem Kammeramtsdirektor kommt diese Rechtsstellung nicht zu.

Schlagworte
Präsident, Ärztekammer, Kammeramtsdirektor
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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