TE Vfgh Beschluss 1998/10/7 G115/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
Oö AbfallwirtschaftsG 1990 §42

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes aufgrund Rechtskraft eines verfassungsgerichtlichen Vorerkenntnisses

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden kurz: UVS) hat aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gemäß Art140 Abs1 und 4 B-VG den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge erkennen,

"daß §42 Abs1 Z2 litb des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1990 über die Vermeidung, Sammlung und Abfuhr, Verwertung, Ablagerung und sonstige Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG), LGBl. Nr. 28/1991 in der Fassung LGBl. 13/1993 und 24/1993 verfassungswidrig war".

2. Der Antrag ist nicht zulässig:

Der vorliegende Antrag des UVS vom 12. Juni 1998 ist beim Verfassungsgerichtshof am 18. Juni 1998 eingelangt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 9. Juni 1998, G416/97 ua., über vom UVS gestellte Anträge entschieden und zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 6. Dezember 1990 über die Vermeidung, Sammlung und Abfuhr, Verwertung, Ablagerung und sonstige Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG), LGBl. für Oberösterreich Nr. 28/1991 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 13/1993 und 24/1993, verfassungswidrig war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12633/1991, 12778/1991, 12813/1991) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.

Der Antrag des UVS ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Abfallwirtschaft, VfGH / Feststellung Wirkung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G115.1998

Dokumentnummer

JFT_10018993_98G00115_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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