Die Verpflichtung, sich nach einem Unfall des Alkoholgenusses zu enthalten, besteht auch dann, wenn nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach §4 Abs5 StVO 1960 gegeben ist, hat es doch auch in diesem Fall - wenngleich nicht notwendigerweise an der Unfallstelle - zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu kommen, die allfällige Feststellungen über einen alkoholbeeinträchtigten Zustand des Lenkers im Unfallszeitpunkt umfasst. Der Beschuldigte musste aus der Sicht des Verwaltungssenates schon deshalb damit rechnen, dass es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme kommt, da ihm der Unfallbeteiligte mitgeteilt hatte, dass durch den Vorfall eine Beschädigung entstanden sei und das Fahrzeug nicht ihm gehöre.