RS UVS Niederösterreich 2000/11/28 Senat-BN-03-0049

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Rechtssatz

Die Änderung eines Bauwerkes bedarf nur dann einer Baubewilligung, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder die Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Diese Voraussetzungen müssen als wesentliche Tatbestandsmerkmale dem Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen sein.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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