Grundsätzlich soll die geforderte wöchentliche Ruhezeit pro Woche insgesamt 45 zusammenhängende Stunden betragen. Es wird dann aber in den weiteren Regelungen dem Lenker diesbezüglich ein gewisser Spielraum eingeräumt: Es werden ihm bestimmte Verkürzungen des erwähnten Ruhezeitausmaßes ermöglicht, die in späterer Folge wieder durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen sind. Beim Ausmaß der zulässigen Kürzungen der grundsätzlich geltenden Ruhezeit von 45 Stunden unterscheidet der Verordnungsgeber zwei Fälle:
a) Am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers ist eine Verkürzung bis zu einer Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden zulässig. b) Wenn sich aber der Fahrer außerhalb dieser Orte befindet, soll ihm noch weiter entgegengekommen werden. In diesem Fall ist eine Verkürzung der Mindestdauer bis zu 24 zusammenhängenden Stunden gestattet. Offensichtlich wollte man mit dieser letztgenannten Regelung (im Sinne einer Interessensabwägung) den Interessen des Fahrers und auch des Unternehmers entgegenkommen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Lenker und auch der Unternehmer im Allgemeinen besonders daran interessiert sind, die außerhalb des Wohnorts bzw des Unternehmensstandorts zu verbringenden Ruhezeiten so kurz wie nur möglich zu halten. Nach Auffassung des Verwaltungssenats liegt dem Verordnungsgeber bei der Formulierung der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen einem bestimmten Fahrer jeweils ein bestimmtes Fahrzeug zugeordnet ist. Darauf, ob der Lenker die Ruhezeit im Fahrzeug verbringt oder ob das Fahrzeug während der Ruhezeit von einer anderen Person gelenkt oder bewegt wird, kommt es nach Auffassung des Verwaltungssenates im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nicht an.