RS UVS Vorarlberg 2000/11/30 1-0586/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2000
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VwGH 22.9.1988, 88/06/0063, VwGH 12.3.1992, 91/06/0161 Rechtssatz

Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen (von der Baubewilligung abweichende Bauausführung) handelt es sich um ein Zustandsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt. Dies bedeutet, dass das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der bewilligungspflichtigen Maßnahmen geendet hat. Zu einer entsprechenden Umschreibung der Tat reicht es bei einem Zustandsdelikt als zeitliches Element nicht aus, dass der Zustand "anlässlich eines Ortsaugenscheines am ..... festgestellt" wurde. Ebenso ist für ein Zustandsdelikt eine Tatzeitumschreibung "zumindest seit 12.7.1999" nicht ausreichend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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