RS UVS Steiermark 2000/12/06 30.16-94/2000

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Rechtssatz

Die Tatzeit einer Lieferung (Übertretung nach § 7 Abs 1 lit c LMG) ist nicht zutreffend umschrieben, wenn aus dem Umstand, dass ein falsch bezeichnetes Lebensmittel an einem bestimmten Tag in der Filiale des Unternehmens A. eintraf und kontrolliert wurde, geschlossen wird, dass auch die Lieferung des Lebensmittels durch das Lieferunternehmen R. am selben Tag an diese Filiale stattgefunden haben musste, obwohl das Unternehmen R. die Lieferung in Wirklichkeit bereits am Vortag an das Zentrallager des Unternehmens A. durchgeführt hatte, und am Kontrolltag nur die interne Belieferung der Filiale durch das Unternehmen A erfolgt war. Da dem verantwortlich Beauftragten des Unternehmens R. das Inverkehrbringen des inkriminierten Lebensmittels "durch Lieferung" angelastet wurde, wäre es Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, die Tatzeit dieser Lieferung als wesentliches Spruchelement zu erheben (siehe Rechnung mit Datum der Warenbestellung, Sammelladeliste für den Transport zum Zentrallager des Unternehmens A.). War die zutreffende Tatzeit innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nie Gegenstand einer Verfolgungshandlung, kann ihre Berichtigung nicht mehr erwogen werden.

Schlagworte
In Verkehr bringen Inverkehrbringen liefern Lieferung Lieferzeit Tatzeit Lieferant Filiale Kontrollzeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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